Allgemeine Geschäftsbedingungen

Akar GmbH, Am Logistikpark 3, 85416 Langenbach, vertr. d. d. Geschäftsführer Mehmed Celik und Mehmet Mesut Soylak, ebenda, als Verkäufer -nachstehend VK genannt-

I. Ausschließlichkeitsklausel
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen dem VK und dem Käufer -nachstehend K genannt-, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen des VK. Andere Vertragsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des K verpflichten den VK nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Von den Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung.

II. Bestellung und Lieferung
Sämtliche Angebote des VK einschließlich der dortigen Einzelpreise, Lieferkonditionen, etc. sind unverbindlich, wenn nichts Gegenteiliges auf dem Angebot vermerkt ist.
Vom VK angegebene Liefertermine gelten immer nur als annähernd, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich ausdrücklich bestätigt wurde.
Die Bestellungen des K sind Angebote und können durch den VK schriftlich, mündlich, telefonisch, per Mail oder durch Versendung der Ware innerhalb von 2 Wochen angenommen werden.
Höhere Gewalt, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, Auslieferungsuntersagungen und Auslieferungsbeschränkungen durch Behörden, aber auch Transportunterbrechungen in einem der beteiligten Staaten, sowie Betriebs- und Verkehrsstörungen beim VK oder seinen Lieferanten oder Ursachen, die sich der Kontrolle und Steuerung der Vertragsparteien völlig entziehen, berechtigen den VK zum Rücktritt vom betroffenen Einzelgeschäft. Im Fall des Rücktritts sind Schadensersatzansprüche beiderseits ausdrücklich ausgeschlossen.

III. Fälligkeitsregelung und Zahlungsbedingungen
Der VK stellt die durch den K bezogenen Waren dem K unmittelbar mit Lieferung in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug nach Wareneingang beim K zur Zahlung fällig, danach befindet sich der K ohne weiteren Hinweis in Verzug. Einer Abmahnung bedarf es nicht.
Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnungen mit Gegenansprüchen sind nur statthaft, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis (Einzellieferung) beruhen und unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der VK verzichtet auf die Geltendmachung von Verzugszinsen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des VKs wegen des Zahlungsverzugs bleiben allerdings vorbehalten. Nicht erfasst von dieser Regelung sind Verzugszinsen auf die anfallenden Kosten sowie die Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB).
Scheck, Wechsel und Zahlungsanweisungen werden jeweils nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und dann nur Erfüllung halber angenommen.

IV. Mängelrüge, Beanstandungen, Nachlieferung
Lieferungen sind nach Erhalt der Ware sofort auf ihre Ordnungsgemäßheit und Mangelfreiheit zu prüfen (§ 377 HGB).
Etwaige Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen schriftlich eingehend beim VK zu melden. Für verborgene Mängel gilt dieselbe Frist, beginnend ab Entdeckung des Mangels.
Bemängelte Waren sind aufzubewahren und dem VK auf Verlangen zuzuleiten. Der VK trägt weder Lager- noch Entsorgungskosten, jedoch die Kosten der Rücksendung entsprechend seiner Weisung. Eine Entsorgung darf erst auf schriftliche Bestätigung des VK erfolgen. Sie ist durch den K auf eigene Rechnung auszuführen. Eine falsche Etikettierung und Auszeichnung der Waren gilt zunächst nicht als Mangel. Soweit die Lebensmittelbehörden und Landratsämter derartige Mängel der Ware rügen sollten, verpflichtet sich der VK entsprechend nachzubessern. Wenn und soweit dies durch zusätzliche Aufdrucke, Aufkleber, etc. erfolgt, verpflichtet sich der VK, dieselben zur Verfügung zu stellen. Der K seinerseits verpflichtet sich, die entsprechenden Nachetikettierungen auf eigene Kosten unverzüglich vorzunehmen bzw. die Etiketten mit entsprechender Verpflichtung zur Nachetikettierung an seine eigenen K weiterzugeben.
Bei rechtzeitiger und berechtigter Rüge von Mängeln steht es dem VK frei, mangelfreie Ware nachzuliefern oder, auch teilweise, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts erfolgt die Abholung und Verwertung der mangelhaften Ware durch den VK auf seine Kosten. Die angefallenen Transportkosten für den Hintransport der mangelhaften Waren zum K trägt der VK dann anteilig im Verhältnis zum Wert der übrigen mittransportierten Waren. Bereits geleistete Zahlungen des K auf die mangelhafte Lieferung werden diesem im Wege einer Verrechnungsgutschrift erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere jegliche Schadenersatzansprüche des K sind ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom VK erhaltenen Waren im Eigentum des VK.
Der K ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltswaren dem VK unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und die Pfandgläubiger dem VK zu benennen. Der K ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Der K ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. In diesem Fall werden die Forderungen des K gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltswaren an den VK abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der K gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der K hiermit an den VK ab. Der VK nimmt die Abtretungen hiermit auch bereits an.

VI. Wegnahmerecht, Verwertung und Beitreibung
Im Fall des Zahlungsverzugs gem. Ziffer III ist der VK berechtigt, ohne vorherige gerichtliche Titulierung Vorbehaltswaren in einen Einkaufswert von bis zu 150 % des aktuellen offenen Schuldsaldos aus dem Warenlager des K, insbesondere aus den dort vermieteten Teilflächen wegzunehmen. Der K gewährt hiermit bereits ausdrücklich die Genehmigung an den VK die Lagerräume, etc. des K, wann auch immer und wie auch immer zu betreten, um die Waren zu holen. Darüber hinaus steht dem VK in diesen Fällen auch sofort das Recht zu, die Außenstände des K bei seinen Abnehmern unmittelbar einzufordern und beizutreiben (s.o. Ziffer V).
Der VK ist berechtigt, die weggenommenen Waren bestmöglich freihändig zu verkaufen. Der beim freien Verkauf erzielte Nettoerlös wird dem K auf den offenen Schuldsaldo entsprechend §§ 366, 367 BGB angerechnet.

VII. Schuldsaldo, Anerkenntnis, Mitteilung Warenbestand
Der K ist bei laufender und dauernder Geschäftsbeziehung verpflichtet, dem VK auch ohne explizite Aufforderung, einmal pro Monat, jeweils zum letzten des Monats, den noch vorhandenen Warenbestand bezüglich der vom VK bezogenen Waren mitzuteilen. Die Bestandsliste hat Angaben über die einzelnen Artikel (Artikelnummern, Bezeichnung), die im Warenbestand vorhandene Menge und den Einkaufspreis zu enthalten. Eine vom VK übermittelte Saldoliste bezogen auf die Rückstände des K gilt dann als zutreffend und ist anerkannt, auch bezogen auf die ausgewiesenen Beträge, wenn der übermittelten Liste nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen wird.

VIII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Parteien sind sich einig, dass für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien deutsches Recht gilt.
Als Erfüllungsort für alle Leistungen resultierend aus diesem Geschäft und den Folgegeschäften wird der Sitz des VK, aktuell Moosinning, vereinbart.
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand das Amtsgericht Erding für Streitigkeiten bis 5.000,00 € und das Landgericht Landshut für Streitigkeiten ab 5.000,00 €. Dies gilt insbesondere auch für Wechsel -, Scheck- und Urkundenprozesse.

IX. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Vertragsbestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichten sich zusammenzuwirken, um anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen wirtschaftliche möglichst nahe kommt. Bei fehlender Einigung ist eine entsprechende Auslegung durch das Gericht vorzunehmen.